Betriebsrat und cloudbasierte Arbeitsprogramme

Cloudbasierte Arbeitsprogramme nehmen mittlerweile einen immer größeren Raum bei der Strukturierung von betriebsübergreifenden Arbeitsabläufen ein. Die Einführung solcher Programme muss dabei allerdings rechtliche Hürden nehmen.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 21.05.2021 – Az. 9 TaBV 28/20) bestätigte jüngst, dass die Einführung eines cloudbasierten Systems wie Microsoft Office 365 dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt. Zuständig für die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts bei einer unternehmensweiten Einführung ist der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens.

In dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatten die beteiligten Arbeitgeber-Unternehmen bereits die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zur unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365 eingeholt. Ein örtlicher Betriebsrat war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und begehrte Feststellung seiner Zuständigkeit.

Die Arbeitsgerichte wiesen den Antrag des örtlichen Betriebsrats in beiden Instanzen zurück. Es sei richtig, dass das System Microsoft Office 365 eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, die dazu genutzt werden kann, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da bei der Verwendung der verschiedenen Module von Microsoft Office 365 das Nutzungsverhalten wie etwa die Nutzungszeit erfasst und Nutzungsanalysen erstellt werden. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG, da es sich bei der unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365 um eine Angelegenheit handele, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe der Arbeitgeber betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann, weil objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis ergebe sich jedenfalls bei einer zentralen Speicherung aller betrieblichen Daten auf einer Cloud und bei einer zentralen Administrationsstelle.

Thomas Haschert, Mag. iur., Geschäftsführer und Rechtsferendarin Janina Barg