Mitbestimmung bei Nutzung von Twitter durch den Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 25.02.2020, Az. 1 ABR 40/18, offengelassen, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung eines Twitter-Accounts durch den Arbeitgeber hat.

In dem durch einen unternehmensübergreifend gebildeten Gesamtbetriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren machte dieser ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend. Die Nutzung des Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin, einer deutschlandweit vertretenen Kinokette, komme einer Anwendung einer technischen Überwachungsreinrichtung gleich, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. So könnten sich Kunden über Twitter an die Arbeitgeberin wenden, um sich über einzelne Mitarbeiter zu beschweren oder Missstände in Kinosälen der Arbeitgeberin zu bemängeln, die wiederum einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden könnten. Dadurch könne zulasten der Mitarbeiter ein zusätzlicher Überwachungsdruck entstehen.

Das BAG ließ für Twitter diese entscheidende Frage aber nun leider offen, da die Bildung des Gesamtbetriebsrats aus tarifrechtlichen Gründen nicht wirksam war. Das Begehren des Gesamtbetriebsrats war damit bereits unzulässig.

In einem anderen Fall von Social-Media-Nutzung durch Arbeitgeber hat das BAG (Beschluss vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15) bereits entschieden, dass die Zulässigkeit einer Facebook-Präsens des Unternehmens mitbestimmungspflichtig ist, wenn Besucher Postings dort unmittelbar veröffentlichen können. Dies sei geeignet, um das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Für eine Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei es nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern von der technischen Einrichtung selbst – „automatisch“ – erhoben werden. Deren manuelle Eingabe sei ausreichend, wenn diese Daten anschließend gespeichert werden und auf sie zugegriffen werden könne. Aufgrund dieser Interaktionsmöglichkeit hatte im damaligen Fall der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, sodass der Arbeitgeber die Kommentarfunktion deaktivierte, um dem Einflussbereich des Betriebsrats zu entgehen.

Der Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der unternehmensseitigen Twitter-Nutzung bleibt aktuell höchstrichterlich ungeklärt. In Anbetracht der zahlreichen Unternehmens-Twitter-Seiten ist aber zu erwarten, dass das BAG früher oder später über diese Frage entscheiden muss. Anders als die Kommentarspalte bei Facebook lässt sich diese Funktion auf Twitter jedenfalls derzeit nicht gesondert deaktivieren.

Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzauditor