Gleichbehandlung, Urheberrecht und Datenschutz: 5.000,00 EUR Schmerzensgeld

Das Arbeitsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. 3 Ca 391/20) die beklagte Arbeitgeberin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR verurteilt. Dabei griffen Datenschutzrecht Urheberrechtsschutz nahtlos mit demDiskriminierungsschutz ineinander.

Die Klägerin war als Postdoc-Koordinatorin bei der beklagten Universität angestellt. Im Zuge einer Marketingaktion der Beklagten wurden Bilder von der (dunkelhäutigen) Klägerin angefertigt und in einer Werbebroschüre mit dem Untertitel „internationalisation“ und dem Verweis auf weltweite Universitäts-Partnerschaften sowie eine große Zahl ausländischer Studenten veröffentlicht. Eine schriftliche Einverständniserklärung zu dieser Veröffentlichung bestand nicht. Die Klägerin unterzeichnete die ihr vorgelegte Einwilligungserklärung vielmehr nicht, sondern vermerkte am Rand: „nicht für mein Aussehen“.

Das Arbeitsgericht Münster gab der Klage statt. Hierbei stützte es den Zahlungsanspruch der Klägerin auf gleich drei Säulen: Diskriminierungs-, Urheber- und Datenschutzrecht.

Nach Auffassung des Gerichts wurde das Bild der Klägerin gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet, die Ethnie der Klägerin war zentrale Bildaussage, die gezielt für eine Werbung für Internationalität herangezogen wurde. Hierin sah das Gericht eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft und einen begründeten Anspruch aus § 15 AGG.

Daneben stellte es fest, dass die Beklagte eine schriftliche Einwilligung der Klägerin hätte einholen müssen. Dies sowohl nach der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG im Beschäftigungsverhältnis als auch hinsichtlich der urheberrechtlichen Vorschrift des § 22 KUG. In beiden Fällen reiche eine bloße mündliche Einwilligung nicht aus. Auch habe die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend über die Datenverarbeitung und die Widerrufsmöglichkeit informiert. Der vorliegende Verstoß begründete den Zahlungsanspruch der Klägerin aus Art. 82 DSGVO und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG: Insgesamt etwa ein Monatsgehalt von 5.000,00 EUR.

Weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Das Verhältnis zwischen KUG und DSGVO ist jedenfalls noch nicht abschließend geklärt.

Thomas Haschert, Mag. iur., Gechäftsführer und Rechtsreferendarin Janina Barg