Der Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter nach TTDSG

Der Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter nach TTDSG?
TTDSG - was ist das überhaupt?

Mit dem am 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) fasst der Gesetzgeber die Datenschutzbestimmungen aus dem bisherigen Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) erstmals zentral zusammen und passt sie sowohl an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als auch die europäische ePrivacy-Richtlinie an.

Dem Gesetzgebungsverfahren vorausgegangen waren wachsende Spannungsfelder zwischen den aus den Jahren 1996 bzw. 2007 stammenden Gesetzen TKG/TMG mit dem zunehmenden digitalen Fortschritt und den 2018 in Kraft getretenen Regelungen der DS-GVO. Das neugefasste TTDSG führt die bislang in TKG und TMG enthaltenen Datenschutzbestimmungen in einem Gesetz unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung von EuGH und BGH zusammen. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien sicherzustellen.

Bekannteste Neuregelung ist § 25 TTDSG, der die in der ePrivacy-Richtlinie vorgesehenen Regelungen zum Einsatz von Cookies auf Webseiten in deutsches Recht umsetzt. § 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG lautet: „Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“ Damit bedarf die in diesem Zusammenhang erfolgende Datenverarbeitung einer informierten, ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung. Hiervon betroffen ist allerdings nicht nur die Verwendung von Cookies, sondern auch der Einsatz von anderen identifizierenden Technologien wie Fingerprints. Enge Ausnahmen enthält § 25 Abs. 2 TTDSG.

Ebenfalls neu sind die in § 4 TTDSG enthaltenen Regelungen zum digitalen Erbe und die Erfassung sogenannter „OTT“-Dienste. Solche „Over-the-top“-Dienste sind Dienste, die über eine Internetverbindung angeboten werden, ohne dass die Internetanbieter selbst Einfluss auf den Dienst oder Kontrolle hätten, was insbesondere nun auch E-Mail-Dienste erfasst.

Arbeitgeber und das Fernmeldegeheimnis

Direkt vom TTDSG betroffen sind Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, wie die deutsche Telekom, O2, Vodafone oder 1&1, und Anbieter eines Telemediendienstes, worunter vor allem der Betrieb von Webseiten und Onlineshops fällt.

Nicht sofort ersichtlich ist, dass unter Umständen auch der Arbeitgeber – neben dem Betrieb seiner Webseite oder eines Onlineshops – gegenüber seinen Arbeitnehmern direkt von den Bestimmungen des TTDSG erfasst sein kann.

Nach § 3 Abs. 1 TTDSG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis sowohl der Inhalt der Telekommunikation also ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG sieht dabei als zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet u.a. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten. Auf diese Verpflichtung nehmen auch die sonstigen Bestimmungen des TTDSG zum Datenschutz (Verkehrsdatenverarbeitung, Entgeltermittlung und –abrechnung, Einzelverbindungsnachweis, Störungs- und Missbrauchsverhinderung) in der Telekommunikation Bezug.

Bereits nach alter Rechtslage war es sehr umstritten, ob der Arbeitgeber bei Zurverfügungstellung des geschäftlichen E-Mailaccounts oder eines geschäftlichen Computers zur auch- privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer gleichzeitig geschäftsmäßiger Anbieter eines Telekommunikationsdienstes ist. Wurde dies in der Vergangenheit durch die Gerichte zum Teil verneint, waren die Datenschutzbehörden andererseits der Auffassung, dass der Arbeitgeber hierdurch unter die Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis fällt.

Damit ist das neu in Kraft getretene TTDSG auch für Arbeitgeber nicht nur bei einer eventuell erforderlichen Überarbeitung der betriebenen Webseite oder eines Onlineshops von Relevanz, sondern sollte auch bei einer Überlassung von Kommunikationsmitteln zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer bedacht werden.

Thomas Haschert, Mag. iur., Rechtsanwalt, Magister des deutschen und ausländischen Rechts, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht