Datentransfer

Datentransfer USA
-Neuer Angemessenheitsbeschluss für den transatlantischen Datenschutzrahmen-

Datenverarbeitungen sind schon lange kein innereuropäisches Thema mehr.

Die DSGVO sieht etwa vor, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland vorgenommen werden darf, wenn die EU-Kommission beschlossen hat, dass das Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet.

Zwei Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission, nach denen die USA ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 45 DSGVO biete, hat der EuGH in den Entscheidungen „Schrems I“ und „Schrems II“ für ungültig erklärt.

Um den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und die durch den EuGH geäußerten Bedenken auszuräumen, hat die EU-Kommission im Dezember 2022 ein Annahmeverfahren eines neuen Angemessenheitsbeschlusses für den Datenschutzrahmen EU-USA eingeleitet. Nach dem Entwurf sollen sich US-Unternehmen dem Datenschutzrahmen anschließen können, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten. Erfasst ist u.a. die Pflicht, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für ihren Erhebungszweck nicht mehr erforderlich sind. Ferner soll bei Datenweitergabe an Dritte der Datenschutz fortbestehen und der Datenzugriff durch US-Behörden beschränkt werden. Betroffenen EU-Bürgern sollen im Falle eines Verstoßes unparteiische Rechtsbehelfsverfahren offenstehen.

Die Kommission hat ihren Beschlussentwurf bereits dem Europäischen Datenschutzausschuss vorgelegt. Im Weiteren wird die Kommission die Zustimmung eines sich aus den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses einholen müssen. Schließlich hat das EU-Parlament ein Kontrollrecht. Nach Abschluss des Verfahrens kann die Kommission dann den endgültigen Angemessenheitsbeschluss annehmen.

Nach Veröffentlichung können sich europäische Unternehmen auf den Angemessenheitsbeschluss berufen.

Ob dieser Beschluss jedoch die Bedenken des EuGH vollständig auszuräumen vermag, ist ungewiss und wird wohl im Rahmen eines weiteren Verfahrens „Schrems III“ zu klären sein.

Thomas Haschert, Mag. iur., Geschäftsführer