Reichweite des Auskunftsanspruchs nach DSGVO

Der BGH hat aktuell über den Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO entschieden (Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19).

Der Revisionskläger schloss im Jahr 1997 eine Lebensversicherung bei dem beklagten Versicherungsunternehmen ab. Er forderte später u.a. eine umfassende Auskunft über die von ihm bei der beklagten Firma erfassten Daten und erhob zu diesem Zweck Klage. Er war nach der Erteilung der Auskunft durch die Beklagte der Ansicht, dass die erteilten Auskünfte unvollständig seien.

Vom BGH war nun zu entscheiden, welche Informationen der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO erfasst und wie weit der Begriff der personenbezogenen Daten zu fassen ist.

Nach dem BGH ist der Begriff der personenbezogenen Daten aus Art. 15 DSGVO weit zu fassen. Denn nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO gehören dazu alle Informationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen. Diese Definition lässt eine weite Auslegung des Begriffs zu, was auch durch den EUGH bestätigt wurde und umfasst so nicht nur höchstpersönliche Inhalte, sondern alle Informationen, die von der betroffenen Person handeln, wenn die Daten also mit der Person verknüpft sind.

Sinn der Auskunftspflicht sei es, dass die Betroffenen die über sie erfassten Daten nachvollziehen können und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können. Um dieses Recht gewährleisten zu können, müsse Zugriff auf alle erfassten Daten zur Person gewährt werden, inklusive des gesamten kommunikativen Austauschs (Schrift- und Datenverkehr) zwischen den Parteien und aller gespeicherten Konten. Das betreffe auch Kommunikation, die ausschließlich intern in dem beklagten Unternehmen geführt wurde, die aber Informationen über den Beklagten enthalten, sowie Vermerke über den Gesundheitszustand des Klägers.

Auch die Schreiben der Beklagten an den Kläger unterfallen daher dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Kläger nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass die Schreiben dem Kläger bereits bekannt waren, schließt für sich genommen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus.

Der Betroffene kann grundsätzlich auch wiederholt Auskunft verlangen, was sich aus Art. 12 Abs. 5 S. 2, 15 Abs. 3 DSGVO ergibt.

Der BGH hat also entschieden, dass

sich der Auskunftsanspruch auch auf interne Dokumente bezieht,
die Korrespondenz der Beklagten mit Dritten erfasst sein kann,
der Anspruch ebenfalls zurückliegende Korrespondenz umfasst,
dem Anspruchsteller bereits bekannte Informationen erfasst sein können,
die Auskunft wiederholt verlangt werden kann.
Soweit der Kläger Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der Versicherungspolice verlangte, war zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EUGH rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt.

Thomas Haschert, Mag. iur., Geschäftsführer