Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Rechtsanwälte Koblenz

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 18.08.2021 (Az. 4 SaGa 1/21) klar, dass eine Unterlassungserklärung zur Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses nicht mehr gefordert werden kann, wenn eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wird, nach der ein möglicher Anspruchsgegner gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist.

Der Verfügungsbeklagte im entschiedenen Fall hatte sich die Preiskalkulation seiner Arbeitgeberin und späteren Verfügungsklägerin auf seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Die IT-Richtlinie der Arbeitgeberin sah jedoch eine Nutzung des E-Mail-Systems nur zu geschäftlichen Zwecken vor und untersagte eine Weiterleitung unternehmensinterner Datenbestände an private Accounts. Die Arbeitgeberin verlangte vom Verfügungsbeklagten nach Kenntnis der Weiterleitung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung mittels einstweiliger Verfügung. Der Verfügungsbeklagte versicherte stattdessen an Eides statt, die streitige E-Mail endgültig und unwiederbringlich gelöscht und auch keine Kopien oder Ausdrucke angefertigt zu haben. Das Arbeitsgericht verurteilte in erster Instanz den Beklagten dennoch zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Das Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung nun jedoch auf.

Beide Gerichte waren sich darüber einig, dass die übermittelte Preiskalkulation grundsätzlich Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG ist. Sie war Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Als solche sah das Gericht u.a. die IT-Richtlinie und die Regelungen im Arbeitsvertrag über die Verschwiegenheit an.

Für einen durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung fehlte es aber an einer Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Das unbefugte Beschaffen eines Betriebsgeheimnisses ziehe nicht mit Vermutungswirkung den Schluss einer anschließenden Verwendung der Unterlagen nach sich.

Mache im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsbeklagte zudem durch Versicherung an Eides statt glaubhaft, dass er nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente sei, entfalle ein etwaiger Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der erlangten Daten bereits deshalb, weil dem Verfügungsbeklagten die zu verbietende Handlung nicht mehr möglich sei. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung böten, seien im konkreten Fall weder für das Gericht erkennbar noch durch die Verfügungsklägerin vorgetragen.

Thomas Haschert, Mag. iur., Rechtsanwalt, Magister des deutschen und ausländischen Rechts, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht