Regelungen
(1)
Technologische Entwicklungen erleichtern den grenzüberschreitenden Datenverkehr, der für den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und des internationalen Handels erforderlich ist. Gleichzeitig muss bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich im Falle von Weiterübermittlungen, sichergestellt werden, dass das durch die Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird (2). Die Bestimmungen über Datenübermittlungen in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sollen den Fortbestand dieses hohen Schutzniveaus bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gewährleisten (3).
(2)
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter — wenn kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt — personenbezogene Daten an ein Drittland nur übermitteln, sofern er geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Solche Garantien können in Standarddatenschutzklauseln bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c erlassen werden.
(3)
Die Rolle von Standardvertragsklauseln beschränkt sich auf die Gewährleistung angemessener Datenschutzgarantien für internationale Datenübermittlungen. Daher steht es dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter, der die personenbezogenen Daten an ein Drittland übermittelt („Datenexporteur“), und dem die personenbezogenen Daten annehmenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter („Datenimporteur“) frei, diese Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Standardvertragsklauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter werden ermutigt, mittels vertraglicher Verpflichtungen, die die Standardvertragsklauseln ergänzen, zusätzliche Garantien zu bieten (4). Der Rückgriff auf die Standardvertragsklauseln erfolgt unbeschadet der vertraglichen Pflichten des Datenexporteurs und/oder des Datenimporteurs, die Einhaltung der geltenden Vorrechte und Befreiungen zu gewährleisten.
(4)
Über den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln (mit dem Ziel, geeignete Garantien für Datenübermittlungen nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bieten) hinaus muss der Datenexporteur seinen allgemeinen Pflichten als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen. Diese Pflichten schließen die Pflicht des Verantwortlichen ein, die betroffenen Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Verordnung (EU) 2016/679 über die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland zu informieren. Im Falle von Datenübermittlungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 muss diese Information einen Verweis auf die angemessenen Garantien und die Möglichkeiten, wie eine Kopie von ihnen eingeholt werden kann, oder wo sie verfügbar sind, umfassen.
(5)
Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission (5) und der Beschluss 2010/87/EU der Kommission (6) enthalten Standardvertragsklauseln, um die Übermittlung personenbezogener Daten von einem in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu erleichtern, der in einem Drittland niedergelassen ist, das kein angemessenes Schutzniveau bietet. Diese Entscheidung und dieser Beschluss beruhten auf der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).
(6)
Gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss 2010/87/EU so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Artikel 46 Absatz 2 besagter Verordnung erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Die Standardvertragsklauseln in dieser Entscheidung bzw. in diesem Beschluss mussten im Lichte der neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 aktualisiert werden. Darüber hinaus haben sich seit dem Erlass der genannten Entscheidung und des genannten Beschlusses wichtige Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft vollzogen, in deren Rahmen neue und komplexere Verarbeitungsvorgänge, an denen häufig mehrere Datenimporteure und Datenexporteure beteiligt sind, lange und komplexe Verarbeitungsketten sowie geänderte Geschäftsbeziehungen allgemein Anwendung finden. Dadurch war eine Modernisierung der Standardvertragsklauseln notwendig, um diese Realitäten besser widerzuspiegeln, indem zusätzliche Verarbeitungs- und Übermittlungsszenarien erfasst werden und ein flexiblerer Ansatz möglich ist, beispielsweise in Bezug auf die Anzahl der Parteien, die dem Vertrag beitreten können.
(7)
Unbeschadet der Auslegung des Begriffs der internationalen Datenübermittlung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter verwendet werden, um geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen in einem Drittland niedergelassenen Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen zu gewährleisten. Die Standardvertragsklauseln dürfen nur insoweit für derartige Datenübermittlungen verwendet werden, als die Verarbeitung durch den Datenimporteur nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt. Dies schließt auch die Übermittlung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ein, soweit die Verarbeitung Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt, da die Datenübermittlung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit dieses in der Union erfolgt.
(8)
Angesichts der allgemeinen Angleichung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte es möglich sein, die Standardvertragsklauseln auch im Zusammenhang mit einem Vertrag gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland durch einen Auftragsverarbeiter zu verwenden, bei dem es sich nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, der aber an die Verordnung (EU) 2016/679 gebunden ist und personenbezogene Daten im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet. Sofern der Vertrag dieselben Datenschutzpflichten widerspiegelt, die im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind, insbesondere indem hinreichende Garantien für technische und organisatorische Maßnahmen geboten werden, die eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten, wird dadurch die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die Standardvertragsklauseln im Durchführungsbeschluss der Kommission über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) stützen.
(9)
Umfasst die Verarbeitung Datenübermittlungen von der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegenden Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung oder von der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegenden Auftragsverarbeitern an Unterauftragsverarbeiter außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung, so sollten die Standardvertragsklauseln im Anhang dieses Beschlusses auch die Erfüllung der Anforderungen in Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ermöglichen.
(10)
In den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln werden allgemeine Klauseln mit einem modularen Ansatz kombiniert, um verschiedenen Datenübermittlungsszenarien und der Komplexität moderner Verarbeitungsketten Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu den allgemeinen Klauseln sollten Verantwortliche und Auftragsverarbeiter das für ihre Situation geltende Modul auswählen; auf diese Weise können sie ihre Pflichten gemäß den Standardvertragsklauseln auf ihre jeweilige Rolle und jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der betreffenden Datenverarbeitung zuschneiden. Mehr als zwei Parteien sollten sich an die Standardvertragsklauseln halten können. Darüber hinaus sollten weitere Verantwortliche und Auftragsverarbeiter den Standardvertragsklauseln während der gesamten Laufzeit des Vertrags, der diese Klauseln als Bestandteile enthält, als Datenexporteure oder Datenimporteure beitreten dürfen.
(11)
Um geeignete Garantien zu bieten, sollten die Standardvertragsklauseln gewährleisten, dass für die auf dieser Grundlage übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau besteht, das dem in der Union garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist (10). Um die Transparenz der Verarbeitung zu gewährleisten, sollten die betroffenen Personen eine Kopie der Standardvertragsklauseln erhalten und insbesondere über die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, das Recht auf Erhalt einer Kopie der Standardvertragsklauseln und jede Weiterübermittlung informiert werden. Weiterübermittlungen durch den Datenimporteur an einen Dritten in einem anderen Drittland sollten nur zulässig sein, wenn dieser Dritte den Standardvertragsklauseln beitritt oder wenn der Fortbestand des Schutzes auf andere Weise gewährleistet ist, oder in bestimmten Situationen, zum Beispiel auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person nach Inkenntnissetzung.
(12)
Von einigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Pflichten, die ausschließlich die Beziehung zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur betreffen, sollten betroffene Personen die Standardvertragsklauseln als Drittbegünstigte geltend machen und erforderlichenfalls durchsetzen können. Daher sollten die Parteien zwar die Möglichkeit haben, das Recht eines der Mitgliedstaaten als geltendes Recht für die Standardvertragsklauseln zu wählen, doch müssen in diesem Recht Rechte als Drittbegünstigte zulässig sein. Zur Erleichterung des individuellen Rechtsbehelfs sollte der Datenimporteur durch die Standardvertragsklauseln verpflichtet werden, den betroffenen Personen eine Anlaufstelle mitzuteilen und Beschwerden oder Anträge unverzüglich zu bearbeiten. Bei Streitigkeiten zwischen dem Datenimporteur und einer betroffenen Person, die ihre Rechte als Drittbegünstigte geltend macht, sollte die betroffene Person in der Lage sein, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder die Streitigkeit an die zuständigen Gerichte in der EU zu verweisen.
(13)
Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollte sich der Datenimporteur der Zuständigkeit der betreffenden Behörde und Gerichte unterwerfen und sich zur Befolgung der verbindlichen Entscheidungen nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats verpflichten müssen. Insbesondere sollte sich der Datenimporteur damit einverstanden erklären, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu unterziehen und den von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch Abhilfemaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen, nachzukommen. Darüber hinaus sollte der Datenimporteur die Möglichkeit haben, betroffenen Personen anzubieten, sich an eine unabhängige Streitbeilegungsstelle zu wenden, ohne dass ihnen Kosten entstehen. Im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sollte es betroffenen Personen gestattet sein, sich bei Streitigkeiten mit dem Datenimporteur durch Vereinigungen oder andere Einrichtungen vertreten zu lassen, wenn sie dies wünschen.
(14)
Die Standardvertragsklauseln sollten Vorschriften über die Haftung zwischen den Parteien und in Bezug auf betroffene Personen sowie Entschädigungsregelungen zwischen den Parteien vorsehen. Wenn der betroffenen Person infolge einer Verletzung der ihr nach den Standardvertragsklauseln zugestandenen Rechte als Drittbegünstigte ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, sollte sie Anspruch auf Entschädigung haben. Eine etwaige Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollte davon unberührt bleiben.
(15)
Im Falle einer Datenübermittlung an einen Datenimporteur, der als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter fungiert, sollten gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 spezielle Anforderungen gelten. In den Standardvertragsklauseln sollte vorgesehen werden, den Datenimporteur dazu zu verpflichten, alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in den Klauseln festgelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen und dem Datenexporteur die Prüfung seiner Verarbeitungstätigkeiten zu ermöglichen und zu einer solchen Prüfung beizutragen. Im Hinblick auf die Beauftragung eines Unterauftragsverarbeiters durch den Datenimporteur gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten in den Standardvertragsklauseln speziell das Verfahren für die allgemeine oder gesonderte Genehmigung seitens des Datenexporteurs sowie die Anforderung festgelegt werden, dass ein schriftlicher Vertrag mit dem Unterauftragsverarbeiter zu schließen ist, der das gleiche Schutzniveau wie die Klauseln gewährleistet.
(16)
Es ist angebracht, in den Standardvertragsklauseln unterschiedliche Garantien vorzusehen, die den spezifischen Fall abdecken, dass ein in der Union ansässiger Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an seinen in einem Drittland ansässigen Verantwortlichen übermittelt, und die die begrenzten eigenständigen Pflichten der Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 widerspiegeln. Insbesondere sollte der Auftragsverarbeiter gemäß den Standardvertragsklauseln verpflichtet sein, den Verantwortlichen zu informieren, wenn er dessen Anweisungen nicht befolgen kann, einschließlich in dem Fall, wenn diese Anweisungen gegen das Datenschutzrecht der Union verstoßen; außerdem sollten die Standardvertragsklauseln den Verantwortlichen verpflichten, alle Handlungen zu unterlassen, die den Auftragsverarbeiter daran hindern würden, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen. Ferner sollten die Parteien durch die Klauseln verpflichtet werden, sich gegenseitig bei der Beantwortung von Anfragen und Anträgen zu unterstützen, die von betroffenen Personen gemäß den für den Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung in der Union — gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt werden. Zusätzliche Anforderungen sollten gelten, um etwaige Auswirkungen der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes auf die Einhaltung der Klauseln durch den Verantwortlichen zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit bindenden Ersuchen von Behörden im Drittland um Offenlegung der übermittelten personenbezogenen Daten, wenn der in der Union ansässige Auftragsverarbeiter die von dem im Drittland ansässigen Verantwortlichen erhaltenen personenbezogenen Daten mit personenbezogenen Daten kombiniert, die vom Auftragsverarbeiter in der Union erhoben wurden. Dagegen sind solche Anforderungen nicht gerechtfertigt, wenn die Auslagerung lediglich die Verarbeitung und die Rückübertragung der vom Verantwortlichen erhaltenen personenbezogener Daten umfasst und der Verantwortliche in jedem Fall der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlandes unterliegt und weiterhin unterliegen wird.
(17)
Die Parteien sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Standardvertragsklauseln nachzuweisen. Insbesondere sollte der Datenimporteur verpflichtet sein, geeignete Nachweise für die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten aufzubewahren und den Datenexporteur unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, die Klauseln einzuhalten. Der Datenexporteur sollte seinerseits die Datenübermittlung aussetzen und in besonders schweren Fällen das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Standardvertragsklauseln geht, wenn der Datenimporteur gegen die Standardvertragsklauseln verstößt oder diese nicht einhalten kann. Wenn sich lokale Rechtsvorschriften auf die Einhaltung der Klauseln auswirken, sollten besondere Vorschriften gelten. Personenbezogene Daten, die vor Beendigung des Vertrags übermittelt wurden, sowie Kopien davon sollten nach Wahl des Datenexporteurs an diesen zurückgegeben oder vollständig vernichtet werden.
(18)
Die Standardvertragsklauseln sollten — insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs (11) — spezifische Garantien vorsehen, um etwaige Auswirkungen der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes auf die Einhaltung der Klauseln durch den Datenimporteur zu berücksichtigen, speziell in Bezug auf den Umgang mit bindenden Ersuchen von Behörden in diesem Land um Offenlegung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(19)
Die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Standardvertragsklauseln sollten nicht erfolgen, wenn die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes den Datenimporteur an der Einhaltung der Klauseln hindern. In diesem Zusammenhang sollten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele sicherzustellen, nicht als im Widerspruch zu den Standardvertragsklauseln stehend betrachtet werden. Die Parteien sollten zusichern, dass sie zum Zeitpunkt der Zustimmung zu den Standardvertragsklauseln keinen Grund zu der Annahme haben, dass die für den Datenimporteur geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten diesen Anforderungen nicht entsprechen.
(20)
Die Partien sollten insbesondere den besonderen Umständen der Übermittlung (wie Inhalt und Dauer des Vertrags, Art der zu übermittelnden Daten, Art des Empfängers, Zweck der Verarbeitung), den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes, die angesichts der Umstände der Übermittlung relevant sind, und etwaigen Garantien zur Ergänzung der Garantien gemäß den Standardvertragsklauseln (einschließlich der einschlägigen vertraglichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Übermittlung und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Bestimmungsland gelten) Rechnung tragen. Was die Auswirkungen solcher Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf die Einhaltung der Standardvertragsklauseln betrifft, so können im Rahmen einer Gesamtbeurteilung verschiedene Aspekte betrachtet werden, darunter zuverlässige Informationen über die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis (z. B. Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien), das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anträgen innerhalb desselben Sektors und, unter strengen Voraussetzungen, die dokumentierte praktische Erfahrung des Datenexporteurs und Datenimporteurs.
(21)
Der Datenimporteur sollte den Datenexporteur darüber informieren, wenn er nach Zustimmung zu den Standardvertragsklauseln Grund zu der Annahme hat, dass er nicht in der Lage ist, die Standardvertragsklauseln einzuhalten. Erhält der Datenexporteur eine solche Mitteilung oder erhält er auf andere Weise Kenntnis davon, dass der Datenimporteur nicht mehr in der Lage ist, die Standardvertragsklauseln einzuhalten, sollte er geeignete Abhilfemaßnahmen ermitteln, erforderlichenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Maßnahmen können ergänzende Maßnahmen des Datenexporteurs und/oder des Datenimporteurs umfassen, zum Beispiel technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit. Der Datenexporteur sollte verpflichtet werden, die Datenübermittlung auszusetzen, wenn er der Auffassung ist, dass keine angemessenen Garantien gewährleistet werden können, oder wenn er von der zuständigen Aufsichtsbehörde dazu angewiesen wird.
(22)
Soweit möglich, sollte der Datenimporteur den Datenexporteur und die betroffene Person benachrichtigen, wenn er von einer Behörde (auch einer Justizbehörde) ein nach dem Recht des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß den Standardvertragsklauseln übermittelt wurden. Gleichermaßen sollte der Datenimporteur den Datenexporteur und die betroffene Person benachrichtigen, wenn er davon Kenntnis erhält, dass eine Behörde nach dem Recht des Bestimmungsdrittlandes direkten Zugang zu diesen personenbezogenen Daten hat. Ist der Datenimporteur trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person über spezifische Offenlegungsersuchen zu informieren, sollte er dem Datenexporteur möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollte der Datenimporteur dem Datenexporteur in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen bereitstellen. Der Datenimporteur sollte außerdem verpflichtet sein, alle eingegangenen Offenlegungsersuchen und die übermittelten Antworten zu dokumentieren und diese Informationen dem Datenexporteur oder der zuständigen Aufsichtsbehörde oder beiden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Datenimporteur nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Ersuchens nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zu dem Schluss, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes rechtswidrig ist, sollte er das Ersuchen anfechten und gegebenenfalls die verfügbaren Rechtsmittel ausschöpfen. Ist der Datenimporteur nicht mehr in der Lage, die Standardvertragsklauseln einzuhalten, sollte er den Datenexporteur in jedem Fall entsprechend informieren, auch dann, wenn dies die Folge eines Offenlegungsersuchens ist.
(23)
Da sich die Bedürfnisse der Interessenträger, die Technologie und die Verarbeitungsvorgänge ändern können, sollte die Kommission im Rahmen der nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen regelmäßigen Bewertung dieser Verordnung die Funktion der Standardvertragsklauseln vor dem Hintergrund der gesammelten Erfahrungen prüfen.
(24)
Die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss 2010/87/EU sollten drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben werden. Allerdings sollten die Datenexporteure und Datenimporteure innerhalb dieses Zeitraums die Standardvertragsklauseln der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 weiterhin verwenden können. Für einen weiteren Zeitraum von 15 Monaten sollten sich Datenexporteure und Datenimporteure für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 weiterhin auf die Standardvertragsklauseln der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU stützen können, um vor dem Datum der Aufhebung dieser Entscheidung und dieses Beschlusses zwischen ihnen geschlossene Verträge zu erfüllen, sofern die Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Anwendung der Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt. Im Falle relevanter Vertragsänderungen sollte der Datenexporteur verpflichtet sein, sich auf einen neuen Grund für Datenübermittlungen im Rahmen des Vertrags zu stützen, insbesondere indem er die bestehenden Standardvertragsklauseln durch die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln ersetzt. Gleiches sollte für jede Unterauftragsvergabe von Verarbeitungsvorgängen, die Gegenstand des Vertrags sind, an einen (Unter-)Auftragsverarbeiter gelten.
(25)
Gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 wurden der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert; diese haben am 14. Januar 2021 eine gemeinsame Stellungnahme (12) abgegeben, die bei der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt wurde.
(26)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschusses.