- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021
- Teil 1: Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2)
- Teil 1: Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 3 - 4)
- Teil 1: Kapitel 3 - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen (§§ 5 - 7)
- Teil 1: Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16)
- Teil 1: Kapitel 5 - Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union (§§ 17 - 19)
- Teil 1: Kapitel 6 - Rechtsbehelfe (§§ 20 - 21)
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Teil 2: Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 22 - 31)
- § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
- § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
- § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
- § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
- § 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
- § 30 Verbraucherkredite
- § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
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Teil 2: Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37)
- § 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- § 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 35 Recht auf Löschung
- § 36 Widerspruchsrecht
- § 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Teil 2: Kapitel 3 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 38 - 39)
- Teil 2: Kapitel 4 - Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen (§ 40)
- Teil 2: Kapitel 5 - Sanktionen (§§ 41 - 43)
- Teil 2: Kapitel 6 - Rechtsbehelfe (§ 44)
- Teil 3: Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 45 - 47))
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Teil 3: Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54)
- § 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
- § 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
- § 51 Einwilligung
- § 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
- § 53 Datengeheimnis
- § 54 Automatisierte Einzelentscheidung
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Teil 3: Kapitel 3 Rechte der betroffenen Personen (§§ 55 - 61)
- § 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
- § 56 Benachrichtigung betroffener Personen
- § 57 Auskunftsrecht
- § 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- § 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
- § 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
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Teil 3: Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragverarbeiter (§§ 62 - 77)
- § 62 Auftragsverarbeitung
- § 63 Gemeinsam Verantwortliche
- § 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
- § 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
- § 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
- § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
- § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- § 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
- § 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
- § 74 Verfahren bei Übermittlungen
- § 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
- Teil 3: Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen (§§ 78 - 81)
- Teil 3: Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (§ 82)
- Teil 3: Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen (§§ 83 - 84)
- Teil 4: (§§ 85 - 86)
§ 11 Ernennung und Amtszeit
- Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.
- Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.” Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
- Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.