§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  • Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
  • Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
    • spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
    • die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
    • die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
    • die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
    • die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
    • die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
    • die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
    • spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.