§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

  • Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
    • zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
    • zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
    • zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
    • im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
    • im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.
  • Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
  • Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.